Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Firma Kopernikus Computer Systems, Inhaber Bernhard Feldkamp,
(nachfolgend KOPERNIKUS genannt)
1. Allgemeiner - Geltungsbereich
a) Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachfolgenden ausschließlichen Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
b) Unsere Bedingungen gelten für alle Privatkunden und auch Kaufleute im Sinne des § 24 AGBG.
c) Unser Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend ab Büro Mülheim, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Büro Mülheim ohne erforderliche Transportkosten zum Käufer.
b) Sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort, ohne Abzug bei Übergabe der Ware fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens jedoch 10 % p.a., zu fordern. Sollten wir durch den Zahlungsverzug gezwungen sein, Kontokorrentkredit- oder weitere Überziehungszinsen zahlen zu müssen, sind wir ebenfalls berechtigt deren Kosten zu fordern.
c) Die Vereinbarung der Annahme von Schecks zur Erfüllung unserer Kaufpreisforderung erfolgt, sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt, lediglich erfüllungshalber mit der Maßgabe, daß die Fälligkeit unserer Kaufpreisforderung nicht berührt wird, wir uns jedoch verpflichten, diese Forderung vorläufig nicht Klageweges geltend zu machen, es sei denn, die Befriedigung unserer Forderung durch den Scheck scheitert an dessen Nichteinlösung. Wir verpflichten uns zur Vorlage unserer Schecks innerhalb von 2 Wochen; der Käufer tragt das Risiko der Nichteinlösung. Entsprechend gilt als vereinbart, daß der Käufer bei Nichteinlösung von Schecks die Kaufpreisforderung vom Zeitpunkt der Warenübergabe an, zu verzinsen hat. Zur Zinshöhe gilt Abs. c) entsprechend. Dies gilt nicht, sofern die Nichteinlösung auf verspäteter Vorlage unsererseits beruht oder der Käufer nachweist, daß andere Gründe, die er nicht zu vertreten hat, ursächlich waren.
4. Lieferzeit - Verzug
a) Liefertermine sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, unverbindliche Termine; insbesondere wird keine Gewähr für die Dauer des Transports und dessen rechtzeitiger Ankunft beim Käufer übernommen.
b) Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Höhe dieser Schadensersatzhaftung ist beschränkt auf Schäden, die bei Vertragsabschluß typisch vorhersehbar sind.
c) Die Handlungsbegrenzungen von b) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
d) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendung zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Gefahrenübergang
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Büro Mülheim vereinbart.
b) Sofern der Versand der Ware zum Käufer oder auf Geheiß des Käufers zu einem anderen Ort vereinbart wird, reist die Ware auf Gefahr des Käufers. Unsererseits wird lediglich für eine ordnungsgemäße Transportverpackung und ordnungsgemäße Bestellung eines Frachtführers gesorgt; weitere Verbindlichkeiten wegen des Versands der Ware bestehen für uns nicht.
6. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsrechte des Käufers (gewerblich) setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt die gesetzlichen sechs+achtzehn Monate, für gewerbliche Kunden sechs Monate, gerechnet ab Auslieferung, wenn KOPERNIKUS nicht schriftlich zusätzliche Garantie gewährt. Dies ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden; soweit andere Ansprüche geltend gemacht werden, ist die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist maßgebend.
c) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir übernehmen dann alle bei uns zur Nachbesserung entstehenden Arbeits- und Materialkosten. Die gegebenenfalls erforderlichen Frachtkosten fallen dem Käufer zur Last. Sofern wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage sind, oder schlägt diese zwei mal fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
d) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
e) Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 483, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
f) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, haften wir auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
g) Gewährleistung und Garantie erlöschen, wenn an gelieferten Komponenten Manipulationen innerhalb der entsprechenden Gerätegehäuse (Garantiesiegel) vorgenommen wurden.
Für Software-, Hardware oder Funktionsprobleme, die durch Einspielen weiterer als von Kopernikus gelieferter Programme oder anderer Softwarekomponenten entstehen, wird von uns keine Gewährleistung oder Garantie übernommen. Für regelmäßige und vollständige Sicherheitskopien selbsterstellter Dateien hat der Käufer zu sorgen.
h) Sollte die Kaufsache nicht fehlerhaft oder mit einem von uns zu vertretenden Mangel behaftet sein, haben wir das Recht, dem Käufer hierfür die Überprüfungs- und Frachtkosten in Rechnung zu stellen.
7. Gesamthaftung
a) Soweit gemäß Nr. 6 Abs. d) -f) unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschrankt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, Verletzung von Nebenpflichten und sonstigen Schadensersatzansprüchen, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
b) Die Regelung gemäß Abs. a) gilt nicht in den Fällen, in denen wir auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend haften, insbesondere für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Unsere Ware wird ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht erst mit dem Erlöschen aller bei uns bestehenden Verbindlichkeiten des Käufers auf diesen über. Das gilt auch dann, wenn der Käufer für bestimmte von ihm bezeichnete Waren Zahlungen leistet. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
b) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingreifen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die uns entstandenen Kosten.
d) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
e) Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren, erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne daß für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % ü übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Zurückbehaltungsrecht - Aufrechnungsverbot
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen, soweit diese Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
10. Gerichtsstand – Erfüllungsort - Rechtswahl
a) Sofern der Käufer von KOPERNIKUS Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz zugleich Gerichtsstand; KOPERNIKUS ist aber berechtigt, den Käufer auch an seinen Geschäftssitz zu verklagen.
b) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
11. Schlußbestimmungen
a) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
b) Für den Fall, daß eine oder mehrere dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Eine solche Bestimmung wird durch eine entsprechende Regelung ersetzt, wie sie die Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages in Kenntnis der Unwirksamkeit der niedergelegten Bestimmungen getroffen hatten.
Copyright: 2013 Kopernikus Computer Systems
der Firma Kopernikus Computer Systems, Inhaber Bernhard Feldkamp,
(nachfolgend KOPERNIKUS genannt)
1. Allgemeiner - Geltungsbereich
a) Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachfolgenden ausschließlichen Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
b) Unsere Bedingungen gelten für alle Privatkunden und auch Kaufleute im Sinne des § 24 AGBG.
c) Unser Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend ab Büro Mülheim, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Büro Mülheim ohne erforderliche Transportkosten zum Käufer.
b) Sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort, ohne Abzug bei Übergabe der Ware fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens jedoch 10 % p.a., zu fordern. Sollten wir durch den Zahlungsverzug gezwungen sein, Kontokorrentkredit- oder weitere Überziehungszinsen zahlen zu müssen, sind wir ebenfalls berechtigt deren Kosten zu fordern.
c) Die Vereinbarung der Annahme von Schecks zur Erfüllung unserer Kaufpreisforderung erfolgt, sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt, lediglich erfüllungshalber mit der Maßgabe, daß die Fälligkeit unserer Kaufpreisforderung nicht berührt wird, wir uns jedoch verpflichten, diese Forderung vorläufig nicht Klageweges geltend zu machen, es sei denn, die Befriedigung unserer Forderung durch den Scheck scheitert an dessen Nichteinlösung. Wir verpflichten uns zur Vorlage unserer Schecks innerhalb von 2 Wochen; der Käufer tragt das Risiko der Nichteinlösung. Entsprechend gilt als vereinbart, daß der Käufer bei Nichteinlösung von Schecks die Kaufpreisforderung vom Zeitpunkt der Warenübergabe an, zu verzinsen hat. Zur Zinshöhe gilt Abs. c) entsprechend. Dies gilt nicht, sofern die Nichteinlösung auf verspäteter Vorlage unsererseits beruht oder der Käufer nachweist, daß andere Gründe, die er nicht zu vertreten hat, ursächlich waren.
4. Lieferzeit - Verzug
a) Liefertermine sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, unverbindliche Termine; insbesondere wird keine Gewähr für die Dauer des Transports und dessen rechtzeitiger Ankunft beim Käufer übernommen.
b) Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Höhe dieser Schadensersatzhaftung ist beschränkt auf Schäden, die bei Vertragsabschluß typisch vorhersehbar sind.
c) Die Handlungsbegrenzungen von b) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
d) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendung zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Gefahrenübergang
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Büro Mülheim vereinbart.
b) Sofern der Versand der Ware zum Käufer oder auf Geheiß des Käufers zu einem anderen Ort vereinbart wird, reist die Ware auf Gefahr des Käufers. Unsererseits wird lediglich für eine ordnungsgemäße Transportverpackung und ordnungsgemäße Bestellung eines Frachtführers gesorgt; weitere Verbindlichkeiten wegen des Versands der Ware bestehen für uns nicht.
6. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsrechte des Käufers (gewerblich) setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt die gesetzlichen sechs+achtzehn Monate, für gewerbliche Kunden sechs Monate, gerechnet ab Auslieferung, wenn KOPERNIKUS nicht schriftlich zusätzliche Garantie gewährt. Dies ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden; soweit andere Ansprüche geltend gemacht werden, ist die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist maßgebend.
c) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir übernehmen dann alle bei uns zur Nachbesserung entstehenden Arbeits- und Materialkosten. Die gegebenenfalls erforderlichen Frachtkosten fallen dem Käufer zur Last. Sofern wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage sind, oder schlägt diese zwei mal fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
d) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
e) Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 483, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
f) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, haften wir auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
g) Gewährleistung und Garantie erlöschen, wenn an gelieferten Komponenten Manipulationen innerhalb der entsprechenden Gerätegehäuse (Garantiesiegel) vorgenommen wurden.
Für Software-, Hardware oder Funktionsprobleme, die durch Einspielen weiterer als von Kopernikus gelieferter Programme oder anderer Softwarekomponenten entstehen, wird von uns keine Gewährleistung oder Garantie übernommen. Für regelmäßige und vollständige Sicherheitskopien selbsterstellter Dateien hat der Käufer zu sorgen.
h) Sollte die Kaufsache nicht fehlerhaft oder mit einem von uns zu vertretenden Mangel behaftet sein, haben wir das Recht, dem Käufer hierfür die Überprüfungs- und Frachtkosten in Rechnung zu stellen.
7. Gesamthaftung
a) Soweit gemäß Nr. 6 Abs. d) -f) unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschrankt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, Verletzung von Nebenpflichten und sonstigen Schadensersatzansprüchen, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
b) Die Regelung gemäß Abs. a) gilt nicht in den Fällen, in denen wir auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend haften, insbesondere für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Unsere Ware wird ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht erst mit dem Erlöschen aller bei uns bestehenden Verbindlichkeiten des Käufers auf diesen über. Das gilt auch dann, wenn der Käufer für bestimmte von ihm bezeichnete Waren Zahlungen leistet. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
b) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingreifen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die uns entstandenen Kosten.
d) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
e) Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren, erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne daß für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % ü übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Zurückbehaltungsrecht - Aufrechnungsverbot
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen, soweit diese Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
10. Gerichtsstand – Erfüllungsort - Rechtswahl
a) Sofern der Käufer von KOPERNIKUS Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz zugleich Gerichtsstand; KOPERNIKUS ist aber berechtigt, den Käufer auch an seinen Geschäftssitz zu verklagen.
b) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
11. Schlußbestimmungen
a) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
b) Für den Fall, daß eine oder mehrere dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Eine solche Bestimmung wird durch eine entsprechende Regelung ersetzt, wie sie die Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages in Kenntnis der Unwirksamkeit der niedergelegten Bestimmungen getroffen hatten.
Copyright: 2013 Kopernikus Computer Systems